Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma GLS Spezial- und Farbglashandel GmbH.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma GLS Spezial- und Farbglashandel GmbH
I. Allgemeines
Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese
Bedingungen auch für künftige
Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen ist, sofern sie dem Käufer bei einem früher
vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Abweichende
Bedingungen des Käufers, die der Lieferer nicht
ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für diesen
unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht.
Aufträge werden erst durch die
Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der
Schriftform. alle Angebote sind bis zur Annahme freibleibend, soweit
sie nicht als Festangebot bezeichnet sind.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden,
so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht
berührt.
Rechte und Pflichten aus den Geschäftsbeziehungen
mit dem Lieferer dürfen auf Dritte nicht übertragen
werden.
II. Preise
Die vom Lieferer angebotenen Preise unterliegen
Kursschwankungen und sind daher bis zur Auftragserteilung freibleibend.
Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in
jeweiliger gesetzlicher Höhe ab Lager in Köln oder
Fürstenfeldbruck. Die Kosten der Verpackung sind nicht im
Preis inbegriffen.
Ändern sich nach Abgabe des Angebots oder nach
Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die
maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich
Lieferer und Käufer über eine Anpassung der Preise
verständigen.
Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen
(Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende Preise
gebunden.
Für die Preisstellung sind jeweils die vom
Lieferer ermittelten Mengen, Maße und Gewichte
maßgebend.
III. Liefer- und Abnahmepflicht
Mit der Meldung der Versandbereitschaft gilt die
Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des
Lieferers unmöglich ist.
Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen
Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht
grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter
Ausschluß weiterer Ansprüche, der Käufer
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag
zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die
Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat.
Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens
5 %
desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht
vertragsgemäß erfolgt ist.
Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen
von den Bestellmengen bis zu +/- 10 % sind zulässig.
Erfüllt der Käufer seine Abnahmepflichten
nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die
Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann
vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des
Käufers freihändig verkaufen.
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger
unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und
unverschuldeter Umstände - zum Beispiel bei
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen
Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. auch wenn sie bei
Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Lieferer
an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert
ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten
Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder
unzumutbar, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei.
Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate
dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder
wird der Lieferer von der Lieferpflicht frei, so kann der
Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferer
nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich
benachrichtigt.
IV. Verpackung, Behältnisse,
Versand, Gefahrübergang, Exportgeschäfte
Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer
Verpackungen, Versandweg, Versandart und Behältnisse nach
eigenem Ermessen.
Für Aufträge, die versandt werden, verrechnet der
Lieferer bei einem Auftragswert
unter Euro 50,- einen Mindermengenzuschlag von Euro 5,- sowie die
Versandkosten.
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, EXW Lager Fürstenfeldbruck bzw. Köln und zwar ohne Kosten für Verpackung, Transport und Transportversicherung.
Leihbehältnisse des Lieferers kann der
Käufer nicht im eigenen Betrieb verwenden oder
weiterverleihen. Die eventuelle Rückführung von
Verpackungsmaterial hat kostenfrei für den Lieferer zu
erfolgen.
Der Lieferer ist nur verpflichtet, unbeschädigte Verpackung
zurückzunehmen.
Gelieferte Ware wird generell nicht
zurückgenommen. Sollte doch in Ausnahmefällen einer
Rückgabe zugestimmt werden, muß die Ware im
einwandfreien Zustand sein und fracht- und verpackungsfrei an das Lager
des Lieferers erfolgen. Warengutschrift erfolgt unter Abzug von 20 % des ursprĂĽnglichen Wertes als Manipulationskosten.
Alle Lieferungen ins Ausland erfolgen ab Köln oder
Fürstenfeldbruck. Der Versand erfolgt nur per Nachnahme,
Vorkasse, COD oder LC. Die damit verbundenen Kosten trägt der
Käufer. Für alle Lieferungen unter einem Warenwert
von Euro 250,- erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von Euro
25,-.
V. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur
Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den
Käufer zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis
für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den
Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die
Saldorechnung des Lieferers.
Schecks, Wechsel und Zessionen gelten erst mit der baren
Einlösung als Zahlung.
Eine Be- oder Verarbeitung durch den Käufer
erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach §
950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem
Verhältnis des Netto-Fakturenwertes seiner Ware zum
Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeiteten Ware
Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als
Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers
gemäß Abs. 1 dient.
Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen,
nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Käufer
gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der
Folge, daß der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen
Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
ist dem Käufer nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, daß
er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt
gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Die
Verfügungsbefugnis erlischt von selbst, wenn der
Käufer seine Zahlungen einstellt oder gerichtliches oder
außergerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet oder
über sein Vermögen die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beantragt wird. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen
und Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht
berechtigt.
Für den Fall der
Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit
schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher
Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und
sonstigen Ansprüchen gegen seinen Kunden mit allen
Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der
Käufer verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu
geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der
Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Käufers
erforderlich sind.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach
Verarbeitung gemäß Abs. 2 und/oder 3 zusammen mit
anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren nicht
weiterveräußert, so gilt die Abtretung der
Kaufpreisforderung gemäß Abs. 5 nur in Höhe
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
Übersteigt der Wert der für den Lieferer
bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so
ist der Lieferer auf Verlangen des Käufers insoweit zur
Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet. Der nach
diesen Bestimmungen an den Lieferer abgetretene Teilbetrag geht dem
nicht abgetretenen Restbetrag im Range vor.
Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware
von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen.
Daraus entstehende Interventionskosten, gehen in jedem Falle zu Lasten
des Käufers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender
Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme
von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die
Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu
lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem
erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten
Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz,
insbesondere auf entgangenen Gewinn, bleibt vorbehalten.
VI. Zusicherungen, Mängelhaftung
Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften des
Liefergegenstandes bedarf der Schriftform in der
Auftragsbestätigung.
Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung.
Angaben in technischen Merkblättern, Leistungsbeschreibungen
und Prospekten sind unverbindlich. Proben der Erzeugnisse gelten, wenn
nichts anderes schriftlich vereinbart als ungefährer Anhalt
für die Eigenschaften der Ware.
Die Zusicherung umfaßt nicht das Mangelfolgeschadenrisiko,
sofern der Lieferer oder seine Erfüllungsgehilfen nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln und sofern
die Zusicherung nicht gerade vor Folgeschäden der
eingetretenen Art schützen sollte.
Wenn der Lieferer den Käufer außerhalb
seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die
Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur
bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
Maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der
Auftragsannahme.
Der Käufer hat zu prüfen, ob die
gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und
für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Anlieferungen
sind stets in Gegenwart des Zustellers (zum Beispiel Spediteur, Post)
auf Vollzähligkeit und Beschädigung hin zu
prüfen. Eventuelle Fehlmengen/Beschädigungen sind
sofort vom Zusteller in den Begleitpapieren klar bescheinigen zu lassen.
Mängelrügen sind unverzüglich,
spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung,
gegenüber dem Lieferer schriftlich geltend zu machen, bei
versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf
eine Woche nach Feststellung. In beiden Fällen
verjähren, soweit nichts anderes vereinbart,
Gewährleistungsansprüche sechs Monate nach
Wareneingang.
Bei begründeter
Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur
Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt
er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist
der Käufer berechtigt, Minderung zu verlangen oder Wandlung zu
erklären und den Ersatz der Nebenkosten zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche sind - gleich aus welchem
Rechtsgrund - ausgeschlossen.
VII. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Zahlungen sind in in Euro
ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis fĂĽr Lieferungen und sonstige Leistungen sofort netto ohne Abzug zahlbar. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller
früher fälligen unstrittigen Rechnungen zur
Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein
Skonto gewährt.
Bei Überschreitung des vereinbarten
Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 3 % über
dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern der Lieferer
nicht höhere Sollzinsen oder der Käufer nicht eine
geringere Belastung nachweist.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten.
Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur
erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit
verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Der Käufer kann nur aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder
Umstände, welche ernste Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des Käufers begründen,
haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers
zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt,
für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu
verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die
Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch
nicht bezahlte Ware auf Kosten des Käufers
zurückzuholen.
Bei Eröffnung des Vergleichs oder
Insolvenzverfahrens verfallen alle etwa eingeräumten Rabatte,
zu zahlen ist der dem Käufer berechnete Bruttopreis.
VIII. Erfüllung und Gerichtsstand
Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, so
ist der Erfüllungsort und Zahlungsort der Firmensitz des
Lieferers.
Gerichtsstand ist in diesem Falle Fürstenfeldbruck.
Gleiches gilt, wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat. Es
ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden.
Sollte eine dieser Bestimmungen aus irgendeinem Grunde
nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der
übrigen Bedingungen nicht.
Jede Änderung dieser Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen bedarf zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Bestätigung durch den Käufer.