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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma GLS Spezial- und Farbglashandel GmbH.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma GLS Spezial- und Farbglashandel GmbH

I. Allgemeines

  1. Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen  auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Käufer bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für diesen unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. alle Angebote sind bis zur Annahme freibleibend, soweit sie nicht als Festangebot bezeichnet sind.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
  4. Rechte und Pflichten aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferer dürfen auf Dritte nicht übertragen werden.

II. Preise

  1. Die vom Lieferer angebotenen Preise unterliegen Kursschwankungen und sind daher bis zur Auftragserteilung freibleibend. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe ab Lager in Köln oder Fürstenfeldbruck. Die Kosten der Verpackung sind nicht im Preis inbegriffen.
  2. Ändern sich nach Abgabe des Angebots oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Käufer über eine Anpassung der Preise verständigen.
  3. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
  4. Für die Preisstellung sind jeweils die vom Lieferer ermittelten Mengen, Maße und Gewichte maßgebend.

III. Liefer- und Abnahmepflicht

  1. Mit der Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
  2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche, der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat.
     Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
  3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10 % sind zulässig.
  4. Erfüllt der Käufer seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Käufers freihändig verkaufen.
  5. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - zum Beispiel bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Lieferer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferer von der Lieferpflicht frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

IV. Verpackung, Behältnisse, Versand, Gefahrübergang, Exportgeschäfte

  1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackungen, Versandweg, Versandart und Behältnisse nach eigenem Ermessen.
    Für Aufträge, die versandt werden, verrechnet der Lieferer bei einem Auftragswert unter Euro 50,- einen Mindermengenzuschlag von Euro 5,- sowie die Versandkosten.
    Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, EXW Lager Fürstenfeldbruck bzw. Köln und zwar ohne Kosten für Verpackung, Transport und Transportversicherung.
  2. Leihbehältnisse des Lieferers kann der Käufer nicht im eigenen Betrieb verwenden oder weiterverleihen. Die eventuelle Rückführung von Verpackungsmaterial hat kostenfrei für den Lieferer zu erfolgen.
    Der Lieferer ist nur verpflichtet, unbeschädigte Verpackung zurückzunehmen.
  3. Gelieferte Ware wird generell nicht zurückgenommen. Sollte doch in Ausnahmefällen einer Rückgabe zugestimmt werden, muß die Ware im einwandfreien Zustand sein und fracht- und verpackungsfrei an das Lager des Lieferers erfolgen. Warengutschrift erfolgt unter Abzug von 20 % des ursprĂĽnglichen Wertes als Manipulationskosten.
  4. Alle Lieferungen ins Ausland erfolgen ab Köln oder Fürstenfeldbruck. Der Versand erfolgt nur per Nachnahme, Vorkasse, COD oder LC. Die damit verbundenen Kosten trägt der Käufer. Für alle Lieferungen unter einem Warenwert von Euro 250,- erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von Euro 25,-.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Käufer zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
    Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.
    Schecks, Wechsel und Zessionen gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung.
  2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Käufer erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß Abs. 1 dient.
  3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Käufer gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
  4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, daß er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Die Verfügungsbefugnis erlischt von selbst, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
  5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Käufer verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Käufers erforderlich sind.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung gemäß Abs. 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren nicht weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Abs. 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
  7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet. Der nach diesen Bestimmungen an den Lieferer abgetretene Teilbetrag geht dem nicht abgetretenen Restbetrag im Range vor.
  8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten, gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
  9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf entgangenen Gewinn, bleibt vorbehalten.

VI. Zusicherungen, Mängelhaftung

  1. Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Liefergegenstandes bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung.
    Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Angaben in technischen Merkblättern, Leistungsbeschreibungen und Prospekten sind unverbindlich. Proben der Erzeugnisse gelten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart als ungefährer Anhalt für die Eigenschaften der Ware.
    Die Zusicherung umfaßt nicht das Mangelfolgeschadenrisiko, sofern der Lieferer oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln und sofern die Zusicherung nicht gerade vor Folgeschäden der eingetretenen Art schützen sollte.
  2. Wenn der Lieferer den Käufer außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.
  3. Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Anlieferungen sind stets in Gegenwart des Zustellers (zum Beispiel Spediteur, Post) auf Vollzähligkeit und Beschädigung hin zu prüfen. Eventuelle Fehlmengen/Beschädigungen sind sofort vom Zusteller in den Begleitpapieren klar bescheinigen zu lassen.
  4. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, gegenüber dem Lieferer schriftlich geltend zu machen, bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, Gewährleistungsansprüche sechs Monate nach Wareneingang.
  5. Bei begründeter  Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Käufer berechtigt, Minderung zu verlangen oder Wandlung zu erklären und den Ersatz der Nebenkosten zu verlangen. Weitergehende Ansprüche  sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.

VII. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen sind in in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
  2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis fĂĽr Lieferungen und sonstige Leistungen sofort netto ohne Abzug zahlbar. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
  3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen oder der Käufer nicht eine geringere Belastung nachweist.
  4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Der Käufer kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Käufers zurückzuholen.
  7. Bei Eröffnung des Vergleichs oder Insolvenzverfahrens verfallen alle etwa eingeräumten Rabatte, zu zahlen ist der dem Käufer berechnete Bruttopreis.

VIII. Erfüllung und Gerichtsstand

  1. Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, so ist der Erfüllungsort und Zahlungsort der Firmensitz des Lieferers.
    Gerichtsstand ist in diesem Falle Fürstenfeldbruck.
    Gleiches gilt, wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
  2. Sollte eine dieser Bestimmungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.
  3. Jede Änderung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Käufer.